Meldung vom 05.04.2016 

Nachfüllen an öffentlichen Tankstellen nicht zulässig

Nicht fest in Fahrzeugen angebrachte Flüssiggas-Flaschen dürfen an Tankstellen in Deutschland von Verbrauchern nicht selbst nachgefüllt werden.

Hierauf weist der Deutsche Verband Flüssiggas e.V. (DVFG) in einer neuen Fachinformation ausdrücklich hin. Der Anlass: Aktuell werden auf dem deutschen Markt vermehrt Flaschen angeboten, die aus der Halterung im Fahrzeug entnehmbar sind, laut Hersteller aber angeblich trotzdem vom Benutzer selbst nachgefüllt werden können.
 
Die betreffenden Flaschen werden insbesondere über das Internet verkauft. Um verunsicherte Verbraucher und Tankstellenbetreiber zu unterstützen, hat der DVFG nun eine Fachinformation veröffentlicht. Die wichtigsten Fakten zum Nachfüllen von Gasflaschen auf einen Blick:
 
• Verbraucher dürfen ortsbewegliche Flüssiggas-Flaschen an Tankstellen in Deutschland nicht selbst nachfüllen – dies gilt unabhängig von der Bauart und der Zulassung der Flasche.
• Tankstellenbetreiber sind verpflichtet, auf dieses Verbot gut sichtbar hinzuweisen.
• Die Tankstellenbetreiber müssen außerdem kontrollieren, ob das Verbot eingehalten wird. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, haften sie im Schadensfall.
• Manche fest am Fahrzeug angebrachte Flüssiggas-Tanks sind flaschenförmig und ähneln optisch den Gasflaschen – sie fallen jedoch als Tanks nicht unter das Verbot. Denn bei diesen fest installierten Tanks in Flaschenform gewährleistet eine eingebaute Sicherung, dass der vorgeschriebene Füllstand nicht überschritten wird. Im Gegensatz zu den entnehmbaren Flaschen dürfen sie also von Verbrauchern selbst nachgefüllt werden.
• Der richtige Weg zum Nachfüllen ortsbeweglicher Flüssiggas-Flaschen: Die Verbraucher bringen die Flasche zu dem Versorgungsunternehmen zurück, bei dem sie sie erhalten haben.
 
Die ausführliche DVFG-Fachinformation steht auf der Website des Verbands zum Download bereit.